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Körperschaftsteuer; | Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 KStG)
Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden und soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 113 Abs. 1 AktG). Das am in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hat die Tätigkeit des Aufsichtsrats aufgewertet. Das hat inzwischen auch die Höhe der Vergütung für Aufsichtsräte beeinflusst und eine großzügige Auslegung des Begriffs der Angemessenheit dieser Vergütung i. S. des Aktienrechts zur Folge gehabt. Zu den Besonderheiten bei der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen nimmt die ausführlich Stellung.