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FG München Urteil v. - 9 K 1932/14 EFG 2015 S. 442 Nr. 6

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 32, BGB § 1594, BGB § 1595, BGB § 1597, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 4, AO § 90 Abs. 1, AO § 90 Abs. 2

Kindergeld

Abstammungsgutachten

Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und Minderung des Beweismaßes des Finanzgerichts bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einem Auslandssachverhalt

Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, wenn sich aus einem vom Gericht angeforderten Abstammungsgutachten ergibt, dass das Kind entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Anspruchstellerin nicht leibliches Kind ihres Ehemanns und damit auch nicht ihr Stiefkind ist.

2. Für eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem ist neben der Anerkennung durch den Vater eine Zustimmung der Mutter und der Kinder erforderlich. Anerkennung und Zustimmung müssen von einem Notar, einem Rechtspfleger des Amtsgerichts, einem Standesbeamten oder einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts öffentlich beurkundet werden. Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes vorliegt.

3. Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht (hier betreffend einen Auslandssachverhalt) verletzt hat, so führt das zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. Weiterer Ermittlungen durch das Gericht bedarf es dann nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 442 Nr. 6
NAAAE-84304

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FG München, Urteil v. 04.12.2014 - 9 K 1932/14

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