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FG München Urteil v. - 8 K 2038/13 EFG 2015 S. 437 Nr. 6

Gesetze: AO § 191 Abs. 5 Nr. 1, AO § 171 Abs. 4, EStG § 42d Abs. 3 S. 1, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 44

Verbot des Erlasses eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung der Lohnsteuerforderung gegen den Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Ist die Frist für die Festsetzung der Lohnsteuer gegenüber den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids abgelaufen, kann der Arbeitgeber für die – auf einen geldwerten Vorteil entfallende – nicht angemeldete und nicht abgeführte Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag gem. § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht mehr durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

2. Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern ist hinsichtlich der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nicht darauf abzustellen, ob eine Einkommensteuererklärung von den Arbeitnehmern abzugeben war oder abgegeben wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldungen für die vom Haftungsbescheid umfassten Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben hat.

3. Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer nach § 171 Abs. 4 AO nicht auch bei den Arbeitnehmern gehemmt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 266 Nr. 9
EFG 2015 S. 437 Nr. 6
KÖSDI 2015 S. 19316 Nr. 5
PStR 2015 S. 142 Nr. 6
ZAAAE-84300

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FG München, Urteil v. 28.11.2014 - 8 K 2038/13

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