Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung
Leitsatz
Wurden Gewinne aus Stillhaltergeschäften in der der Steuererklärung beigefügten Bankbescheinigung „nur” § 22 EStG zugeordnet,
hat die für den Steuerberater tätige Steuerfachgehilfin zwar aufgrund eigener Überlegungen in einer Auflistung die Gewinne
unzutreffend den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG 2005) zugeordnet
und die Anlage SO entsprechend unrichtig ausgefüllt, waren diese Überlegungen aus der Steuererklärung samt Anlagen jedoch
für einen Dritten nicht ersichtlich, hat die Sachbearbeiterin des FA deswegen ohne eigenständige Überprüfung der Stillhaltergeschäfte
diese fehlerhafte Eintragung übernommen und sind deswegen unzutreffend nicht Gewinne nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern als Gewinne
aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt worden, die mit einem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet
werden konnten, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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