BGH Beschluss v. - 5 StR 582/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 7.900.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl., § 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt.

32. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom Folgendes ausgeführt:

"Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann keinen Bestand haben.

Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklagten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Festnahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt. Insbesondere ist die erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur , Rdnr. 13 m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch ). An einer derartigen Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermögenslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren Vermögenswerten."

4Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt hätte (vgl. Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-83988