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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1476/12 Vta,Z,EU

Gesetze: AO i.d.F. des JStG 2008§ 71 AO i.d.F. des JStG 2008§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2008§ 393 Abs. 3 StPO i.d.F. v. § 100a Abs. 2 Nr. 2 GGArt. 10 Abs. 1 GGArt. 10 Abs. 2 Satz 1 GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2

Ankauf unverzollter und unversteuerter Zigaretten – Verwertung einer im Jahr 2007 durchgeführten Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren

Leitsatz

§ 393 Abs. 3 AO in der Fassung des JStG 2008 kann nicht vor Inkrafttreten der Änderung des § 100a StPO durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom mit Wirkung ab dem als selbständige gesetzliche Grundlage für eine Verwertung der Aufzeichnungen über eine im Jahr 2007 durchgeführte Telefonüberwachung in einem offenen Besteuerungsverfahren (Haftung für Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer wegen des Ankaufs unverzollter und unversteuerter Zigaretten) angewendet werden.

Fundstelle(n):
IAAAE-83860

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 15.10.2012 - 4 K 1476/12 Vta,Z,EU

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