Unterbrechung der Verjährung von Gerichtskosten bei unbekanntem Aufenthalt des Kostenschuldners
Leitsatz
1. Bei der Unterbrechung der Verjährung einer Gerichtskostenforderung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher
Vollstreckungshandlungen beginnt auch bei Wiederholung die Verjährung nach jedem An- bzw. Auftrag und jeder Vollstreckungshandlung
bzw. -maßnahme neu, und zwar am folgenden Tag; insoweit ist im Übrigen unbeachtlich, in welcher Zeit Vollstreckungsauf- oder
-anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben.
2. Dass der an seiner Meldeadresse nicht erreichte oder sich an unbekanntem Ort aufhaltende Schuldner verjährungsrechtlich
nicht privilegiert wird, entspricht der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 3 S. 3 GKG. Deshalb setzt die Verjährungsunterbrechung
durch Vollstreckungsanträge oder -handlungen bei den einzuziehenden Gerichtskostenforderungen nicht den vorherigen Zugang
der Zahlungsaufforderung und Mahnung beim Kostenschuldner voraus; auch bei einem diesbezüglichen Verstoß bleiben die Verjährungsunterbrechungen
durch Vollstreckungsanträge und -handlungen unberührt.
3. Die bei unbekanntem (Wohn-)Aufenthalt des Schuldners an die jeweils letzte Meldeanschrift des Schuldners abgesandten Zahlungsaufforderungen
unterbrechen die Verjährung. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner sich nach unbekannt abgemeldet hat oder von
Amts wegen mit unbekannt abgemeldet worden ist, sondern genügen auch Mitteilungen der Post oder andere Erkenntnisse vor Ort,
dass der Schuldner an der Wohnadresse unbekannt ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAE-83521
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 09.01.2015 - 6 Ko 1464/14
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