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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 Ko 1464/14

Gesetze: GKG § 5 Abs. 1 S. 1, GKG § 5 Abs. 3 S. 1, GKG § 5 Abs. 3 S. 2, GKG § 5 Abs. 3 S. 3, BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 214 Abs. 1

Unterbrechung der Verjährung von Gerichtskosten bei unbekanntem Aufenthalt des Kostenschuldners

Leitsatz

1. Bei der Unterbrechung der Verjährung einer Gerichtskostenforderung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen beginnt auch bei Wiederholung die Verjährung nach jedem An- bzw. Auftrag und jeder Vollstreckungshandlung bzw. -maßnahme neu, und zwar am folgenden Tag; insoweit ist im Übrigen unbeachtlich, in welcher Zeit Vollstreckungsauf- oder -anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben.

2. Dass der an seiner Meldeadresse nicht erreichte oder sich an unbekanntem Ort aufhaltende Schuldner verjährungsrechtlich nicht privilegiert wird, entspricht der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 3 S. 3 GKG. Deshalb setzt die Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsanträge oder -handlungen bei den einzuziehenden Gerichtskostenforderungen nicht den vorherigen Zugang der Zahlungsaufforderung und Mahnung beim Kostenschuldner voraus; auch bei einem diesbezüglichen Verstoß bleiben die Verjährungsunterbrechungen durch Vollstreckungsanträge und -handlungen unberührt.

3. Die bei unbekanntem (Wohn-)Aufenthalt des Schuldners an die jeweils letzte Meldeanschrift des Schuldners abgesandten Zahlungsaufforderungen unterbrechen die Verjährung. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner sich nach unbekannt abgemeldet hat oder von Amts wegen mit unbekannt abgemeldet worden ist, sondern genügen auch Mitteilungen der Post oder andere Erkenntnisse vor Ort, dass der Schuldner an der Wohnadresse unbekannt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAE-83521

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 09.01.2015 - 6 Ko 1464/14

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