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FG München Urteil v. - 9 K 2275/14 EFG 2015 S. 356 Nr. 5

Gesetze: AStG § 15KStG § 8bKStG § 15 S. 1 Nr. 2JStG 2009 Art. 9

Anwendung des § 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

Leitsatz

1. Eine ausländische Familienstiftung wird im Rahmen der Zurechnung nach § 15 AStG als Subjekt der Erzielung von Einkünften angesehen, deren – dem Stifter anteilig zuzurechnendes – Einkommen nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften – unter Einbeziehung der nach deutschen Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigenden Freibeträge, also auch des § 8b KStG – zu ermitteln ist. Aus der Vergleichbarkeit dieses zweistufigen Verfahrens mit der Ermittlung der Einkünfte im Rahmen einer Organschaft folgt nicht die aus § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG angeordnete Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des § 8b KStG auch für § 15 AStG (Anschluss an ).

2. Aus der Änderung des AStG durch Art. 9 JStG 2009 v. (BGBl I 2008, 2794) folgt nichts anderes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 356 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2015 S. 235
KÖSDI 2015 S. 19273 Nr. 4
TAAAE-83518

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FG München, Urteil v. 26.11.2014 - 9 K 2275/14

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