Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit der Abfärbewirkung
Leitsatz
1) Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass die wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft
entgeltlich überlassen wird; der Verzicht auf entstandene Forderungen macht ein entgeltliches Geschäft (Miete) nicht zu einem
unentgeltlichen Geschäft (Leihe).
2) Durch Zwischenschaltung einer PersG in den Überlassungsvorgang einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann eine Betriebsaufspaltung
und damit der Eintritt der Abfärbewirkung auf Ebene der Besitzgesellschaft vermieden werden.
3) Dies setzt voraus, dass die wesentliche Betriebsgrundlage der zwischengeschalteten PersG zuzurechnen sein muss, um sie
dann ihrerseits der Betriebsgesellschaft zu überlassen; Voraussetzung ist ferner, dass sich sämtliche am Überlassungsvorgang
beteiligten Gesellschaften durch im Vorhinein abgeschlossene nachweisebare zivilrechtliche Vereinbarungen gebunden haben.
4) Die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Anteil der gewerblichen Umsätze 6,53%
bzw. 7,16% der Gesamtumsätze beträgt und dies auch dann nicht, wenn die Grenze nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht
überschritten ist; vielmehr begründet bei einem äußerst geringen Umsatzanteil von 2-3% allein die Überschreitung des Gewerbesteuerfreibetrags
die Abfärbewirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 23 DStRE 2016 S. 843 Nr. 14 EFG 2015 S. 473 Nr. 6 EStB 2015 S. 325 Nr. 9 GmbH-StB 2015 S. 102 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19307 Nr. 5 Ubg 2016 S. 492 Nr. 8 KAAAE-83508
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