OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo ESt 1/2015

Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG

Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen und Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen

Bezug:

1. Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen

Bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung auch dann zulässig, wenn der Kursverlust die vom BMF in seinem Bezugsschreiben – bislang explizit nur für Aktien – aufgestellte Bagatellgrenze von 5 % ( Rz. 15) nicht übersteigt.

Kursänderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung sind auch bei festverzinslichen börsennotierten Wertpapieren wertbegründend und nicht werterhellend. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Aktien gelten auch insoweit (Hinweis auf das , BStBl. 2014 II, 612 unter II. 3. a) bb) aaa) – Rz. 19.).

2. Teilwertabschreibung bei Aktien im Umlaufvermögen

Die Bagatellgrenze gilt auch für Aktien im Umlaufvermögen. [1]

Das BMF-Schreiben ist insoweit in allen offenen Fällen anzuwenden. Da in diesem Punkt die Änderung des BMF-Schreibens nicht auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung zurückgeht, steht § 176 AO einer Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht entgegen.

In Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien kommt die Bagatellgrenze von 5 % nicht zur Anwendung. Die Wertaufholung hat auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Höhe der Anschaffungskosten zu erfolgen.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 1/2015

Fundstelle(n):
VAAAE-83390

1Rdnrn. 16b und 25b des BMF-Schreibens