BSG Beschluss v. - B 13 R 329/14 B

Instanzenzug:

Gründe:

1Das Thüringer LSG hat im Urteil vom die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom bestätigt, mit dem ein Säumniszuschlag iHv 515 Euro zu Lasten des Klägers aufgrund verspäteter Durchführung der Nachversicherung für die nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschiedene Rechtsreferendarin K. festgesetzt worden war.

2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da er eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

5Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er benennt als klärungsbedürftig die Rechtsfrage, ob bei Nachzuversichernden, die gemäß § 186 SGB VI die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen, die gesetzlich geregelte Antragsfrist grundsätzlich gemäß § 186 Abs. 3 SGB VI abgewartet werden kann, bevor die Nachversicherungsbeiträge abzuführen sind, also ob die Regelung des § 186 SGB VI außerhalb des § 184 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen weiteren Aufschubgrund für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und damit eine Verschiebung der Fälligkeit der Beiträge, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag auf Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung stellen kann, darstellt.

6Zur Klärungsbedürftigkeit verweist er darauf, dass das BSG in einem ähnlich gelagerten Fall die Revision zugelassen, dann jedoch über diese Frage nicht in der Sache entschieden habe, weil aus formellen Gründen ein Vergleich geschlossen worden sei (Verfahren B 5 R 278/10 B bzw B 5 R 71/11 R). Im Verfahren B 13 R 48/06 R (BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1) habe der Senat bereits entschieden, dass jedenfalls dann aus der Regelung in § 186 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 3 SGB VI ein Aufschub der Nachversicherung folge, wenn der Nachzuversichernde angebe, dass er die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit plane, aus der iS des § 186 Abs 1 Nr 2 SGB VI die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung folge. Klärungsbedarf bestehe aber noch für Fallgestaltungen, in denen kein konkreter Hinweis darauf vorliege, dass der Nachzuversichernde eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit aufzunehmen gedenke. Seiner Ansicht nach sei den Entscheidungsgründen des genannten Urteils vom auch zu entnehmen, dass der Aufschubgrund der möglichen Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk unabhängig von konkreten Hinweisen so lange wirksam sei, wie noch ein solcher Antrag gestellt werden könne, denn das BSG sage nicht, dass dies nur unter bestimmten Bedingungen gelten solle.

7Mit diesen Ausführungen hat der Kläger einen weiteren oberstgerichtlichen Klärungsbedarf nicht ausreichend dargetan. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Senatsentscheidung vom , auf die sich das LSG in dem vom Kläger angefochtenen Urteil maßgeblich gestützt hat, weil ihm zu entnehmen sei, dass allein die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 186 SGB VI keinen Aufschubgrund darstelle (vgl BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 19 f - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom ). Der Kläger zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht unter Berücksichtigung dieser BSG-Entscheidung noch zusätzlicher - für die Sachentscheidung entscheidungserheblicher - Klärungsbedarf besteht.

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der Kläger ist als Land von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 2 Abs 1 S 1 GKG).

11Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG.

Fundstelle(n):
NAAAE-83319