Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nur innerhalb der Festsetzungs-/Feststellungsfrist
Abgabe einer zutreffenden Einkommensteuererklärung beendet die Anlaufhemmung auch hinsichtlich der Verlustfeststellung
Leitsatz
1. Die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit ist nur bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststelungsfrist zulässig.
2. Mit der Abgabe einer zutreffenden Einkommensteuererklärung endet die Anlaufhemmung bezüglich der Verlustfeststellung gem.
§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auch dann, wenn im Mantelbogen das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages”
nicht angekreuzt ist.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 434 Nr. 6 FAAAE-83138
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.11.2014 - 5 K 180/11
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