Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 842/13

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG§ 68 Abs. 1 FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei Abbruch einer Ausbildung zur Ergotherpeutin im Januar, nachgewiesenem Praktikum mit rechtlichem Bezug im Februar und Einschreibung für ein ab Oktober beginnendes Jurastudium im August

Leitsatz

1. Angebliche Praktika, die in der Zeit nach dem Abbruch einer Ausbildung zur Ergotherapeutin im Januar bzw. einem Praktikum mit rechtlichen Bezug im Februar bis zur Einschreibung für ein ab Oktober beginnendes Jurastudium im August angeblich in einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. in der Rechtsabteilung eines bestimmten Instituts durchgeführt worden sind, können nicht als Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gewertet werden, wenn diese Praktika weder zeitlich eingegrenzt noch ihre Inhalte auch nur ansatzweise benannt noch diesbezügliche Nachweise oder Bestätigungen vorgelegt worden sind, obwohl hierzu mehrfach sowohl im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren aufgefordert worden ist.

2. Es bestehen Zweifel an der Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes in den Monaten vor der Einschreibung für ein Jurastudium, wenn das Kind mehrfach unterschiedliche Berufsausbildungen begonnen und wieder abgebrochen hat, in unterschiedlichen Bereichen gejobbt hat und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Kind in der Zeit vor der Immatrikulation noch nicht über seinen weiteren Berufsweg klar war. Vor diesem Hintergrund muss der Kindergeldanspruchsberechtigte das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz sowie die Ausbildungswilligkeit in Bezug auf eine erst später aufgenommene Berufsausbildung in erhöhtem Maß glaubhaft machen bzw. belegen. Werden daher behauptete Praktika mit juristischem Bezug trotz diverser behördlicher und gerichtlicher Aufforderungen nicht näher substantiert und nachgewiesen,spricht das gegen eine wirkliche Ausbildungswilligkeit im streitigen Zeitraum in Bezug auf das später begonnene, ebenfalls wieder abgebrochene Jurastudium.

3. Zwar gibt es keine Verpflichtung des Kindes, sich unmittelbar mit Beginn der Einschreibefrist einzuschreiben; das Kind kann insoweit die gesamte Einschreibefrist ausnutzen. Doch zeigt eine spätere Anmeldung nicht automatisch auf, dass bereits vor der Einschreibung eine Ausbildungswilligkeit vorlag.

4. Ein 10-tägiges Praktikum mit rechtlichem Bezug ist nicht geeignet, sich auf einen akademischen Beruf vorzubereiten oder einen umfassenden Einblick in die komplexe Rechtswissenschaft zu gewinnen.

Fundstelle(n):
WAAAE-83128

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.06.2014 - 4 K 842/13

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen