Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei Abbruch einer
Ausbildung zur Ergotherpeutin im Januar, nachgewiesenem Praktikum mit rechtlichem Bezug im Februar und Einschreibung für ein
ab Oktober beginnendes Jurastudium im August
Leitsatz
1. Angebliche Praktika, die in der Zeit nach dem Abbruch einer Ausbildung zur Ergotherapeutin im Januar bzw. einem Praktikum
mit rechtlichen Bezug im Februar bis zur Einschreibung für ein ab Oktober beginnendes Jurastudium im August angeblich in einer
Rechtsanwaltskanzlei bzw. in der Rechtsabteilung eines bestimmten Instituts durchgeführt worden sind, können nicht als Berufsausbildung
i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gewertet werden, wenn diese Praktika weder zeitlich eingegrenzt noch ihre Inhalte
auch nur ansatzweise benannt noch diesbezügliche Nachweise oder Bestätigungen vorgelegt worden sind, obwohl hierzu mehrfach
sowohl im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren aufgefordert worden ist.
2. Es bestehen Zweifel an der Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes in den Monaten vor der Einschreibung für ein Jurastudium,
wenn das Kind mehrfach unterschiedliche Berufsausbildungen begonnen und wieder abgebrochen hat, in unterschiedlichen Bereichen
gejobbt hat und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Kind in der Zeit vor der Immatrikulation noch nicht über seinen
weiteren Berufsweg klar war. Vor diesem Hintergrund muss der Kindergeldanspruchsberechtigte das ernsthafte Bemühen um einen
Ausbildungsplatz sowie die Ausbildungswilligkeit in Bezug auf eine erst später aufgenommene Berufsausbildung in erhöhtem Maß
glaubhaft machen bzw. belegen. Werden daher behauptete Praktika mit juristischem Bezug trotz diverser behördlicher und gerichtlicher
Aufforderungen nicht näher substantiert und nachgewiesen,spricht das gegen eine wirkliche Ausbildungswilligkeit im streitigen
Zeitraum in Bezug auf das später begonnene, ebenfalls wieder abgebrochene Jurastudium.
3. Zwar gibt es keine Verpflichtung des Kindes, sich unmittelbar mit Beginn der Einschreibefrist einzuschreiben; das Kind
kann insoweit die gesamte Einschreibefrist ausnutzen. Doch zeigt eine spätere Anmeldung nicht automatisch auf, dass bereits
vor der Einschreibung eine Ausbildungswilligkeit vorlag.
4. Ein 10-tägiges Praktikum mit rechtlichem Bezug ist nicht geeignet, sich auf einen akademischen Beruf vorzubereiten oder
einen umfassenden Einblick in die komplexe Rechtswissenschaft zu gewinnen.
Fundstelle(n): WAAAE-83128
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.06.2014 - 4 K 842/13
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