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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2149/11

Gesetze: UStG § 20 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 16 Abs. 1

Keine Genehmigung der Ist-Versteuerung bei Gefährdung des Steueraufkommens

Leitsatz

1. Aus der fehlenden Ablehnung eines Antrags auf Ist-Versteuerung folgt nicht deren hinreichend eindeutige Genehmigung.

2. Beantragt eine ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnde GbR im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Zusammenhang mit ihrer Gründung die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten und liegen die Gesamtumsätze unterhalb der in § 20 Abs. 1 UStG genannten Höchstgrenzen, besteht kein Anspruch auf Gestattung der Ist-Versteuerung, wenn diese zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Steueranspruchs oder zu einer Erschwerung bei der Prüfung der Umsätze führt.

3. Erbringt die GbR gegenüber ihrem liquiditätsschwachen Gesellschafter, die beide von einander nahestehenden Familienangehörigen beherrscht werden, umfangreiche Leistungen und verhindert die Genehmigung der Ist-Versteuerung eine zeitnahe Umsatzversteuerung, während der Gesellschafter die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besitzt, ohne im Falle einer möglicherweise erforderlichen Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Rückzahlung der Steuer befähigt zu sein, ist der Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wegen vom Gesetz nicht gewollter Vorteile abzulehnen.

4. Bereits eine über längere Dauer zu erwartende Zinsbeeinträchtigung des FA ist ein hinreichender Grund für die Versagung der Ist-Versteuerung.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2015 S. 302
MAAAE-83127

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2014 - 2 K 2149/11

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