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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1465/12 EFG 2015 S. 588 Nr. 7

Gesetze: EWGRichtl 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d

Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten

Leitsatz

1. Die nach der höchstrichterlichen Rspr. des EuGH und BFH maßgeblichen spezifischen und wesentlichen Funktionen des Umsatzes im Zahlungsverkehr bestehen darin, unter entsprechender Verbuchung eine Übertragung von Bargeld zu bewirken.

2. Zur Prüfung im Einzelfall, ob der Leistungsbeitrag die spezifischen und wesentlichen Funktionen des solchermaßen konkretisierten Umsatzes erfüllt, ist der ausgegliederte Leistungsteil zum gesamten Leistungserstellungsprozess in Bezug zu setzen. Nach Maßgabe dieser Inbezugsetzung ist sodann zu prüfen, ob der Leistungsbeitrag des Dienstleisters funktionell spezifisch und wesentlich für den steuerbefreiten Umsatz im Zahlungsverkehr ist.

3. Zur von der Rspr. geforderten Herbeiführung rechtlicher und finanzieller Änderungen durch die Leistungen des Dienstleisters kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf, zwischen wem sich der Eigentumswechsel an den Geldscheinen, die am Automaten ausgegeben werden, vollzieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 38
DStRE 2015 S. 1435 Nr. 23
EFG 2015 S. 588 Nr. 7
KÖSDI 2015 S. 19313 Nr. 5
Ubg 2015 S. 731 Nr. 12
EAAAE-82671

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.10.2014 - 6 K 1465/12

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