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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 206/11

Gesetze: FGO § 82FGO §460 FGO § 155FGO § 79 Buchst. bFGO § 121ZPO § 278ZPO § 460PBefG § 21AO § 162EStG § 4

Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen - Schichtzettel als Mindestanforderung an Einzelaufzeichnungspflicht

Leitsatz

1. Für ein Taxiunternehmen genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

2. Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

3. Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen ist die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, sachgerecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2015 S. 210
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 2
PStR 2015 S. 93 Nr. 4
JAAAE-82665

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.11.2014 - 6 K 206/11

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