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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 99/14

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 5 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 1 Satz 2, FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, HGB § 1 Abs. 1, HGB § 238 Abs. 1 Satz 1, HGB § 241a

Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb

Leitsatz

1. Behandelt das Finanzamt zwei Kioskbetriebe als einheitlichen Gewerbebetrieb und erlässt nur einen Gewerbesteuermessbescheid, kann der Inhaber der Kioske hiergegen nur einmal Einspruch einlegen und Klage erheben mit der Begründung, der Steuergegenstand sei unrichtig bestimmt.

2. Zwei Kioske, die auf S-Bahnhöfen betrieben werden, die an derselben S-Bahnlinie unmittelbar hintereinander liegen, bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb, wenn in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht keine vollständige Trennung besteht.

3. Werden Arbeitnehmer in beiden Kiosken eingesetzt und Waren einheitlich beschafft, liegt eine organisatorische Verflechtung vor. Eine finanzielle Verflechtung besteht, sofern Kosten für Arbeitnehmer oder Betriebsmittel, die in beiden Geschäften eingesetzt werden, nur von einem "Betrieb" getragen werden.

Fundstelle(n):
KAAAE-82656

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.11.2014 - 3 K 99/14

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