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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6119/12 EFG 2015 S. 319 Nr. 4

Gesetze: KStG § 37 Abs. 5, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 159, AO § 226 Abs. 1, AO § 47, AO § 218 Abs. 1, BGB § 389, BGB § 406

Abtretung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter führt zur Fortgeltung des Aufrechnungsverbots über die Aufhebung des Insolvenzverfahens hinaus

insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Masseforderung

Leitsatz

1. Hat der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens eine Forderung des Insolvenzschuldners durch Abtretung verwertet, so wirkt § 96 Abs. 1 InsO – entgegen § 406 BGB – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Zessionars weiter, weil eine Verwertung durch Forderungsverkauf sonst ausgeschlossen wäre.

2. Der Anspruch auf (ratierliche) Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG ist insolvenzrechtlich bereits am begründet. Es handelt sich daher in voller Höhe um eine Masseforderung, soweit das Insolvenzverfahren vor dem eröffnet wurde und zu diesem Stichtag noch fortdauerte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 45
DStRE 2016 S. 46 Nr. 1
EFG 2015 S. 319 Nr. 4
ZIP 2015 S. 844 Nr. 17
WAAAE-82652

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.12.2014 - 6 K 6119/12

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