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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7295/14 EFG 2015 S. 341 Nr. 4

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 18 Abs. 2 S. 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Kein Vorsteuerabzug wegen Steuerhinterziehung in einer vorgelagerten Leistungsbeziehung

Leitsatz

Die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen einer Bösgläubigkeit des im Einzel- und Großhandel mit Unterhaltungselektronik und Haushaltswaren tätigen Steuerpflichtigen und der Steuerhinterziehung des Vorlieferanten lässt sich – im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung – nicht allein mit der Vereinbarung niedriger Preise und einem phönixhaften Auftreten des Lieferanten in der für diesen bisher ungewohnten Branche begründen. Ebenso muss das Auslagern von Lager- und Transporttätigkeiten auf sog. Logistikunternehmen als eine im heutigen Wirtschaftsleben gängige Gestaltung keinen Argwohn gegen die Steuerehrlichkeit des Vorlieferanten begründen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 39
DStRE 2015 S. 1384 Nr. 22
EFG 2015 S. 341 Nr. 4
PStR 2015 S. 65 Nr. 3
Ubg 2015 S. 731 Nr. 12
VAAAE-82648

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.11.2014 - 7 V 7295/14

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