Gründe
11. Die mit Schriftsatz vom erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom (Kassenzeichen 1180 0260 3110) zu werten.
2Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
3Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
4Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit BVerwG 5 B 33.14, 5 PKH 12.14 - die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom - OVG 4 PA 208/14 - verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
5Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig. Dass die Antragstellerin erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unerheblich.
6Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zählen ( BVerwG 8 C 127.71 - BVerwGE 41, 115 <126>).
7Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60,00 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
8Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 737/04 -NJW 2007, 2032 f.). So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz von 60 € steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar, zumal sie mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom darauf hingewiesen worden ist, dass ihre seinerzeitige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müsste.
9Soweit die Antragstellerin ferner in ihrer "Beschwerde" vom Zahlungsunfähigkeit geltend macht, könnte dies zwar als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 BHO) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 KSt 1.97 -, vom - BVerwG 8 KSt 17.04 - und vom - BVerwG 9 KSt 1.08 -; - [...]).
102. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstelle(n):
RAAAE-82444