BGH Beschluss v. - V ZB 225/12

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei neuem Vorbringen

Leitsatz

Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen.

Gesetze: § 520 Abs 3 S 2 Nr 4 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: LG Frankfurt (Oder) Az: 15 S 150/12vorgehend AG Fürstenwalde Az: 12 C 483/10

Gründe

I.

1Auf dem Grundstück der Beklagten lastet eine Grunddienstbarkeit, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des der Klägerin gehörenden Nachbargrundstücks ein Geh- und Fahrrecht vorsieht. Die Ausübungsstelle ist auf einem Lageplan eingezeichnet, der bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit der notariellen Bewilligungsurkunde beigefügt wurde.

2Die Klägerin ist der Auffassung, die Grunddienstbarkeit umfasse auch eine gepflasterte Freifläche an der Grundstücksgrenze. Soweit hier noch von Interesse, will sie mit ihrer Unterlassungsklage verhindern, dass die Beklagten Fahrzeuge und sonstige Gegenstände auf der Freifläche abstellen oder das Geh- und Fahrrecht auf dieser Fläche in sonstiger Weise beeinträchtigen.

3Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ausdehnung der auf dem Lageplan eingezeichneten Fläche hat das Amtsgericht der Klage nur hinsichtlich einer Teilfläche stattgegeben. Gegen die teilweise Klageabweisung hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Beifügung von Urkunden erstmals vorgetragen, es sei zudem eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Baubehörde bestellt worden; aus dem hierfür angefertigten detaillierteren Lageplan ergebe sich, dass auch die von der Klagabweisung betroffene Fläche umfasst sei. Das Landgericht hat die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

4Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht in einer den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Werde die Berufung auf neue Angriffsmittel gestützt, müssten auch die Umstände bezeichnet werden, die zur Zulassung des neuen Vorbringens führen sollen. Daran fehle es.

III.

5Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284). Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug (dazu etwa Senat, Beschluss vom – V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht überspannt.

61. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützte Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch diejenigen Tatsachen bezeichnen muss, die zur Zulassung neuer Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 führen sollen. Fehlt es daran, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. , VersR 2007, 373; Beschluss vom – XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 16, 29).

7a) Neu sind Angriffsmittel im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, wenn sie erstmals in der Berufungsinstanz in den Prozess eingeführt werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn ein bereits schlüssiges erstinstanzliches Vorbringen durch weitere Tatsachenbehauptungen lediglich konkretisiert, verdeutlicht und erläutert wird (, NJW-RR 2010, 839 Rn. 22; Beschluss vom – VI ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; Urteil vom – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin nicht angegriffen; sie selbst geht davon aus, dass das Amtsgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Streitstoffs richtig entschieden hat. Ihr Hauptvortrag, die Ausübungsstelle reiche weiter als von dem Amtsgericht festgestellt, ist zwar im Kern gleichgeblieben. Es werden aber nunmehr andere und vollständig neue Hilfstatsachen zur Stützung dieser Behauptung vorgetragen, nämlich die flächenmäßige Übereinstimmung mit der zugunsten der Baubehörde bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Dieses neue Vorbringen soll mit den erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen - also mit neuen Beweismitteln - nachgewiesen werden.

8b) Dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind (grundlegend , BGHZ 177, 212 Rn. 10 ff. mwN; vgl. auch , BGHZ 161, 138, 141 ff. mwN), macht es nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund deren das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichen Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

9Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Dabei kann offenbleiben, ob eine ausschließlich auf neues Vorbringen gestützte Berufung trotz Fehlens der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben zulässig wird, wenn sich das neue Vorbringen als unstreitig erweist, oder ob dies eine unzulässige Vermengung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels bedeutete. Denn es steht jedenfalls erst am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung fest, ob das neue Vorbringen unstreitig ist. Bis dahin kann es von dem Berufungsbeklagten noch bestritten werden, ein vorheriges Nichtbestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen bindet ihn nicht , NJW 1991, 1683; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 522 Rn. 21 zu § 522 Abs. 2 ZPO). Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft.

10Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der - meist ohnehin nur theoretischen - Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszuges unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer (beschleunigten) Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz geht damit nicht einher. Es ist dem Berufungskläger, der die Berufung allein auf neues Vorbringen stützt, schon deshalb zuzumuten, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO erforderlichen Angaben zu machen, weil die Vorschrift nur formale Anforderungen aufstellt. Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächliche eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (, NJW 2003, 2531, 2532).

11c) Entgegen der Auffassung der Klägerin entbindet auch § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nicht von den Vorgaben der Nr. 4. Zwar kann die Berufungsbegründung nach Nr. 3 (auch) auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Werden diese Zweifel aber auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt, so sind die besonderen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO zu beachten (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520 Rn. 47, 55 und § 529 Rn. 21; zu § 529 ZPO vgl. auch Senat, Urteil vom - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 301; , BGHZ 164, 330, 333).

122. Gemessen daran geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Berufung nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genügt. Angaben zur Berücksichtigungsfähigkeit hat die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gemacht. Sie hat nicht dargetan, dass und warum ihr der nunmehr gehaltene Sachvortrag und die Vorlage der beigebrachten Urkunden nicht bereits in erster Instanz möglich war.

IV.

13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                       Roth                      Brückner

                    Weinland                  Kazele

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 8 Nr. 3
NJW-RR 2015 S. 465 Nr. 8
WM 2015 S. 739 Nr. 15
VAAAE-82285