TranspRLDV § 14

§ 14 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit [1]

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 3 und § 115 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass eine oder mehrere Personen, die für die Erstellung des Jahresfinanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, dafür verantwortlich sind, dass die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen und die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.

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UAAAE-82255

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .