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FG München Urteil v. - 9 K 3048/13 EFG 2015 S. 177 Nr. 3

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4 S. 2, AO § 364a, FGO § 100 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 3, FGO § 40 Abs. 2, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266, GmbHG § 13 Abs. 2

Rückstellung wegen Schadenersatz

Beginn der Außenprüfung

Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO

Leitsatz

1. Ist der Mitgeschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, gegen die eine Stadt Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB geltend macht, zugleich einzelunternehmerisch gegenüber der GmbH als Unternehmensberater tätig, scheidet beim Einzelunternehmen eine Rückstellung wegen Schadenersatz aufgrund der drohenden Inanspruchnahme der GmbH als Vertragspartner der Stadt aus, wenn die Stadt zu keiner Zeit einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Einzelunternehmen als Subunternehmer geltend macht und auch nie vorgesehen hat.

2. Eine Rückstellung wegen Schadenersatz beim Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Durchgriffshaftung erreichen. Eine Durchgriffshaftung tritt ausnahmsweise im Fall einer sog. Vermögensvermischung ein und führt nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Wegfall des Haftungsprivilegs gem. § 13 Abs. 2 GmbHG.

3. Eine mehr als sechs Monate währende Unterbrechung der Außenprüfung ist für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung gem. § 171 Abs. 4 S. 2 AO unbeachtlich, wenn sie nicht unmittelbar an den Beginn der Prüfung anschließt.

4. Die Frage, unter welchen Umständen das FG verpflichtet ist, eine Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache aufzuheben, weil das FA einen Antrag auf Erörterung nach § 364a AO abgelehnt hat oder nicht nachgekommen ist, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung erfordert den Vortrag, inwiefern der Kläger durch die Ablehnung der Erörterung beschwert worden ist, insbesondere dass eine weitere Erörterung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 264 Nr. 9
BB 2015 S. 176 Nr. 4
EFG 2015 S. 177 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2015 S. 315
YAAAE-82232

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FG München, Urteil v. 30.07.2014 - 9 K 3048/13

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