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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1995/12 EFG 2015 S. 267 Nr. 4

Gesetze: VO zu AO § 180 Abs. 2 VO zu AO § 6 Abs. 1 VO zu AO § 30EStG § 7hEStG § 7iFGO § 40 Abs. 2FGO § 48 Abs. 2

Zulässigkeit der Unterlassungsklage bei drohender Verletzung des Steuergeheimnisses

Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid zur Kaufpreisaufteilung

Bekanntgabe des Rohgewinnaufschlags bei der Aufteilung des Kaufpreises einer sanierten Eigentumswohnung

keine Bindung der Finanzverwaltung an die Aufteilung des Kaufpreises bei Gestaltungsmissbrauch

erhöhte Absetzungen nach § 7 h, i EStG

Leitsatz

1. Die mögliche Verletzung des Steuergeheimnisses berechtigt einen Bauträger zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen das FA, um die Bekannktgabe des Rohgewinnaufschlagsatzes gegenüber den Erwerbern sanierter Altbauten zu verhindern.

2. Wird der Verkäufer sanierter Altbauwohnungen von den Feststellungsbeteiligten nicht zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gem. § 6 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FGO bestellt, hat er keine Klagebefugnis gegen die Feststellungsbescheide über die Aufteilung des Kaufpreises der von ihm sanierten Eigentumswohnungen.

3. Die Bekanntgabe des Rohgewinnaufschlages des Verkäufers sanierter Altbauwohnungen gegenüber den Käufern verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis, wenn dies zur Feststellung der Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbau und Sanierungsaufwand erforderlich ist.

4. Es besteht keine Bindung des FA an die von den Vertragsparteien in den notariellen Kaufverträgen vorgenommene Verteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwendungen, wenn hinsichtlich der Aufteilung ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, da mit den Sanierungsmaßnahmen bereits vor dem Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages begonnen worden ist.

5. Die erhöhten Absetzungen gem. § 7h bzw. § 7i EStG umfassen nur solche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Erwerber, die nach Abschluss der Kaufverträge entstanden sind, so dass eine Aufteilung des gesamten Sanierungsaufwands auf die Zeit vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge geboten ist.

6. Dies gilt auch für den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers, der gleichmäßig auf die gesamte (sowohl vor als auch nach Abschluss der Kaufverträge durchgeführte) Sanierungstätigkeit zu verteilen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 267 Nr. 4
OAAAE-82231

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.07.2014 - 4 K 1995/12

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