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KSR Nr. 1 vom Seite 3

Rürup-Rente neben Direktversicherung

BFH erklärt auch grob unbillige Ergebnisse für hinnehmbar

Bernhard Paus

Die vom Gesetz verlangte, pauschale Kürzung des Höchstbetrags für die Rürup-Rente ist selbst dann unverändert vorzunehmen, wenn es sich im Einzelfall um eine geringfügige, zudem durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktversicherung handelt und die hier gezahlten Beiträge nur einen Bruchteil des Kürzungsbetrags (und damit des zusätzlich zu versteuernden Einkommens) ausmachen.

Alte, arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung im Jahr der Einführung der Rürup-Rente

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zahlte bereits seit 1992 im Wege der Gehaltsumwandlung Beiträge von umgerechnet 127,82 € monatlich für eine Direktversicherung. Er leistete im Jahr 2008 Beiträge von 22.050 € für eine Rürup-Rente. Die Direktversicherung wurde erst Ende 2009 beendet.

Bei der Veranlagung 2008 kürzte das Finanzamt den für die Rürup-Rente geltenden Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 4a Satz 3 EStG um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 7.092 €, also ein Vielfaches der Beiträge zur Direktversicherung (1.534 €). Der Kläger machte geltend, die gesetzliche Regelung führe in seinem Sonderfall zu einer unverhältnismäßigen Kürzung. Einspruch und Klage blieben...

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