BMF - IV C 5 - S 2334/14/10005 BStBl 2015 I S. 33

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2015

Bezug: (BStBl 2013 I S. 1473)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2015 sind – teilweise – durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2014 I S. 1799) [1] festgesetzt worden. Die Werte für Mahlzeiten wurden nicht angepasst und betragen daher weiterhin

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,63 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BStBl 2014 I S. 1412) hingewiesen.

BMF v. - IV C 5 - S 2334/14/10005


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 33
DB 2015 S. 29 Nr. 1
DStR 2015 S. 124 Nr. 3
DStR 2015 S. 7 Nr. 1
EStB 2015 S. 23 Nr. 1
GStB 2015 S. 8 Nr. 2
StB 2015 S. 15 Nr. 1
FAAAE-81732

1 BStBl 2015 I S. 32