Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Zu den Voraussetzungen der ausreichenden Bezeichnung des Leistungsempfängers.
Der Unternehmer kann aus Eingangsrechnungen keine Vorsteuer geltend machen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des
Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt ist.
Eine rückwirkende Rechnungskorrektur scheidet aus, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger,
die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener USt nicht oder unzutreffend angegeben ist.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2901 Nr. 48 BBK-Kurznachricht Nr. 24/2014 S. 1134 GStB 2015 S. 133 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2014 S. 3675 UStB 2015 S. 71 Nr. 3 KAAAE-81726
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.10.2014 - 5 K 140/14
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