Ein Abrechnungsbescheid hat für die Beteiligten die verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte
Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist.
Eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung kann nicht durch eine anderweitige Tilgungsbestimmung ersetzt werden, da sowohl
eine durch den Steuerpflichtigen getroffene Tilgungsbestimmung i.S.d. § 225 Abs. 1 AO als auch eine Tilgung ohne Tilgungsbestimmung
grds. bindend sind .
Eine Tilgungsbestimmung ist jedoch dann nicht mehr wirksam, wenn sie der Steuerpflichtige wirksam angefochten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 75 Nr. 3 EFG 2015 S. 269 Nr. 4 VAAAE-81718
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.09.2014 - 3 K 118/14
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