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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 301/13 EFG 2015 S. 95 Nr. 2

Gesetze: AO § 129, AO § 181 Abs. 5, EStG § 15a

Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO; Anwendbarkeit von § 181 Abs. 5 AO i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten

Leitsatz

  1. Nach § 129 AO zu berichtigende Fehler müssen auf einem „Versehen” beruhen; sie dürfen nicht auf die unzulängliche Erfassung oder rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zurückzuführen sein.

  2. Die unterlassene Umrechnung von DM- in Eurobeträge ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO dar.

  3. Zu der Frage, wann eine ges. und einh. Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO erfolgen kann.

  4. § 181 Abs. 5 AO ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass eine Anwendung der Norm i.R. der ges. und einh. Feststellung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG nicht in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2901 Nr. 48
EFG 2015 S. 95 Nr. 2
LAAAE-81717

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 02.07.2014 - 2 K 301/13

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