Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor unrechtmäßig abgezweigten Kindergeldbetrags
Anwaltskosten zur Aufhebung eines versehentlich an die Klägerin adressierten Rückforderungsbescheids betreffend abgezweigtes
Kindergeld erstattungsfähig i. S. d. § 77 Abs. 1 S. 1 EStG
Leitsatz
1. War der Einspruch der Klägerin gegen eine zu ihren Lasten vorgenommene Abzweigung von Kindergeld erfolgreich, erhält die
Klägerin aber auch nach Aufhebung des Abzweigungsbescheides trotz mehrfacher Anfrage bei der Familienkasse über einen langen
Zeitraum hinweg keine Nachzahlung in Höhe der zuvor abgezweigten Kindergeldbeträge, so ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts
„notwendig” i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG.
2. Erfolgt die Nachzahlung der unrechtmäßig abgezweigten Kindergeldbeträge und will die Familienkasse das abgezweigte Kindergeld
vom Abzweigungsempfänger zurückfordern, adressiert sie den Rückforderungsbescheid aber versehentlich erneut an die Klägerin,
legt der Anwalt der Klägerin deswegen Einspruch ein und wird der Rückforderungsbescheid gegenüber der Klägerin wieder aufgehoben,
so sind die Kosten für dieses Einspruchsverfahren nach § 77 Abs. 1 S. 1 EStG erstattungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-81700
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.01.2014 - 6 K 1785/13 (Kg)
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