Aufwendungen für Reparatur eines Pkw-Motors keine außergewöhnlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Abzugs von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG
Stpfl., die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grds.
alle Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um WK oder BA handelt, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als agB geltend
machen.
Der Höhe nach sind diese Aufwendungen begrenzt durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze. Diese Begrenzung
ist nicht nur zulässig sondern auch geboten.
Eine Ausnahme von dieser Begrenzung ist nur in krassen Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Bei Reparaturaufwendungen zur Beseitigung eines Motorschadens handelt es sich um keinen solchen krassen Ausnahmefall, der
ausnahmsweise die Berücksichtigung der Reparaturaufwendungen begründen könnte. Insoweit handelt es sich um die Verwirklichung
des Risikos frühzeitiger Verschleißerscheinungen eines Kfz, die regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 132 Nr. 2 GStB 2015 S. 130 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2014 S. 3779 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2014 S. 3779 StBW 2015 S. 169 Nr. 5 TAAAE-81694
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.07.2014 - 10 K 323/13
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