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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3245/13 EFG 2015 S. 108 Nr. 2

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei nicht steuerbarer, verlustträchtiger Veräußerung einer vermieteten Immobilie

Zahlung der Schuldzinsen für ein zur Umschuldung neu aufgenommenes Darlehen vom Ehegattenkonto und bei Verwendung einer zur Finanzierung eingesetzten Kapitallebensversicherung nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Finanzierung des Umschuldungsdarlehens

Leitsatz

1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter in voller Höhe als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (Anschluss an ), der Steuerpflichtige das Wohngrundstück in Bruchteilsgemeinschaft mit einem anderen Miteigentümer erworben hatte und wenn nunmehr die auf den Steuerpflichtigen entfallenden, mit dem anteiligen Veräußerungserlös nicht tilgbaren Verbindlichkeiten durch ein vom Steuerpflichtigen gemeinsam mit seinem Ehegatten aufgenommenes neues Darlehen umgeschuldet werden und die Schuldzinsen für das neue Darlehen von einem alleinigen Konto des Ehegatten des Steuerpflichtigen gezahlt werden.

2. In diesem Fall wird der nachträgliche Werbungskostenabzug auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige beim Kauf des Miteigentumsanteils die Anschaffungskosten teilweise durch ein tilgungsfreies Festdarlehen, verbunden mit der Abtretung der später zur Tilgung vorgesehenen Ansprüche aus einer bestehenden Kapitallebensversicherung finanziert hat und beim verlustträchtigen Verkaufs dieses Miteigentumsanteils nicht etwa den Rückkaufswert der Lebensversicherung zur Schuldentilgung eingesetzt, sondern zur Umschuldung erneut ein zunächst tilgungsfreies Festdarlehen aufgenommen und die bestehende Lebensversicherung zur späteren Tilgung des Darlehens an Bank abgetreten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 13
DStRE 2015 S. 520 Nr. 9
EFG 2015 S. 108 Nr. 2
StBW 2015 S. 87 Nr. 3
CAAAE-81263

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.10.2014 - 3 K 3245/13

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