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FG München Urteil v. - 15 K 905/12 EFG 2015 S. 98 Nr. 2

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 165 Abs. 1 S. 1, AO § 165 Abs. 1 S. 2, AO § 165 Abs. 2 S. 1

Vorläufige Einkommensteuerveranlagungen über zwölf Jahre hinweg im Hinblick auf die Einkunftserzielungsabsicht einer zur Vermietung vorgesehenen, langjährig renovierten und leerstehenden, zeitweise selbstgenutzten Immobilie

Leitsatz

1. Das FA darf Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO teilweise vorläufig erlassen, wenn die Einkunftserzielungsabsicht bezüglich einer leerstehenden, zur Vermietung vorgesehenen Immobilie erst aufgrund einer mehrjährigen, über den einzelnen Veranlagungszeitraum hinausgehenden Betrachtung beurteilt werden kann. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist insoweit nach § 171 Abs. 8 AO solange gehemmt, bis das FA positive Kenntnis vom Bestehen oder Nichtbestehen der Einkunftserzielungsabsicht hat.

2. Da bei der Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache äußere Umstände über einen längeren Zeitraum hinweg als Indizien heranzuziehen und im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind, kann die Ungewissheit über das Bestehen der Einkünfteerzielungsabsicht ggf. viele Jahre bestehen und dementsprechend eine vorläufige Veranlagung über viele Jahre hinweg rechtfertigen.

3. Hat das FA streitige Vermietungseinkünfte in einem Jahr zunächst mit der Begründung weggefallener Einkünfteerzielungsabsicht nicht zum Abzug zugelassen, im Einspruchsverfahren aber doch anerkannt und wieder eine vorläufige Veranlagung durchgeführt, so ist damit nicht die „Ungewissheit” i. S. d. § 171 Abs. 8 AO über die Einkünfteerzielungsabicht entfallen. Das gilt ebenso, wenn in einer vorläufigen Veranlagung zusätzlich erläutert wird, dass in Zukunft wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht keine Ausgaben mehr anerkannt werden könnten, wenn im Folgejahr keine Vermietung des streitigen Gebäudes erfolgen sollte.

4. Wird ein sanierungsbedürftiger Altbau über einen Zeitraum von zwölf Jahren renoviert und nach zehn Jahren erstmals zur Vermietung inseriert, so ist nicht zu erkennen, dass die Steuerpflichtige zielgerichtet daraufhin gewirkt hat, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Eine Einkunftserzielungsabsicht kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Steuerpflichtige ab dem zehnten Jahre erfolglos jeweils drei bis vier Vermietungsinserate pro Jahr aufgegeben hat, wenn die Steuerpflichtige trotz der Erfolglosigkeit dieser vom Anforderungsprofil her identischen Inserate keine anderweitigen Maßnahmen (z. B. Einschaltung eines Maklers, Zugeständnisse bei der geforderten Miethöhe usw.) ergriffen hat.

5. Die Tatsache, dass in den rd. sechzehn Jahren ab Beginn der Renovierung keine Vermietung des Objekts erfolgt ist und die Steuerpflichtige anschließend das streitgegenständliche Einfamilienhaus selbst genutzt hat, lässt sich als Indiz dafür werten, dass sie von Anfang an nicht endgültig dazu entschlossen war, eine Wohnung in dem Einfamilienhaus zu vermieten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 98 Nr. 2
RAAAE-81258

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FG München, Urteil v. 23.01.2014 - 15 K 905/12

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