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FG Köln Urteil v. - 10 K 3593/12 EFG 2015 S. 151 Nr. 2

Gesetze: KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 7, KStG § 8b Abs 2 S 2

Körperschaften

Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

Leitsatz

Ist alleiniger Gesellschaftszweck einer Kapitalgesellschaft die Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften, stellen sämtliche laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 9 Nr. 1
DStRE 2016 S. 161 Nr. 3
EFG 2015 S. 151 Nr. 2
GmbH-StB 2015 S. 100 Nr. 4
IStR 2014 S. 901 Nr. 23
KÖSDI 2015 S. 19272 Nr. 4
Ubg 2016 S. 169 Nr. 3
OAAAE-81246

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FG Köln, Urteil v. 01.10.2014 - 10 K 3593/12

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