BAG Beschluss v. - 1 ABR 94/12

Antragsbefugnis - Unbestimmter Feststellungsantrag im Beschlussverfahren

Gesetze: § 81 Abs 1 ArbGG, § 50 Abs 2 S 1 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 44 BV 1243/11 Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 5 TaBV 1168/12 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte bei der Fremdvergabe von Aufträgen und dem Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie über die Einlassungspflicht für eine tarifersetzende Regelung.

2Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der zu 2. beteiligten Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften. In einer zuvor von den betroffenen Einzelgewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von ver.di im April 2001 abgeschlossenen „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di“ (GBV EM) heißt es:

4ver.di und ihr Gesamtbetriebsrat verhandelten im Jahr 2010 über die Entwicklung neuer Strukturstellenpläne und die Fremdvergabe von Reinigungstätigkeiten in den Bildungszentren von ver.di. Der Gesamtbetriebsrat beschloss im April 2010 die Anrufung einer Einigungsstelle für Verhandlungen zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Leiharbeit und Fremdvergaben. Die in der Einigungsstelle geführten Verhandlungen blieben ergebnislos. Im September 2010 schlossen die Beteiligten eine als „Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren (BIZ) von ver.di“ bezeichnete Vereinbarung ab (GBV Leiharbeit BIZ). In einer Protokollnotiz hielten sie ihre unterschiedlichen Rechtspositionen über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und der Fremdvergabe von Aufträgen in den Bildungszentren fest. Weiter heißt es in der Protokollnotiz:

5Im Zeitraum Oktober/November 2010 übertrugen die Betriebsräte der von der GBV Leiharbeit BIZ erfassten Bildungszentren dem Gesamtbetriebsrat die Befugnis zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern.

6Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Fremdvergabe von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten oder deren Übertragung auf Leiharbeitnehmer handele es sich um Gegenstände, die der durch § 4 (1) GBV EM erweiterten Mitbestimmung unterfielen. Jedenfalls sei ver.di nach § 8 (5) GBV EM verpflichtet, sich insoweit auf Verhandlungen über den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen einzulassen.

7Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt

8ver.di hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

9Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen entsprochen. Auf die Beschwerde von ver.di hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine bisherigen Haupt- und Hilfsanträge (letztere als Anträge zu 6. und zu 8.) weiter. Daneben beantragt er jeweils hilfsweise zum Antrag zu 1. die Feststellung, dass die Fremdvergabe der erweiterten Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterliegt, soweit sie nicht eine Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG darstellt (Antrag zu 3.), dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterliegt, wenn Personen, die nicht zu ver.di in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichwohl aber länger als einen Monat auf dem Gelände des Betriebs tätig sein sollen oder sind (Antrag zu 4.), sowie, dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterfällt, wenn Personen, die zu ver.di nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, zusammen mit anderen Beschäftigten an der Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit arbeiten (Antrag zu 5.). Hilfsweise zum Hauptantrag zu 2. beantragt der Gesamtbetriebsrat (als Antrag zu 7.) festzustellen, dass Regelungen für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, soweit sie deren Einsatz in den Betrieben der ver.di betreffen, der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterfallen.

10B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind sämtlich unzulässig. Für die Anträge zu 1. bis 3. fehlt dem Gesamtbetriebsrat die Antragsbefugnis. Die Anträge zu 6. und 8. erweisen sich als nicht hinreichend bestimmt, während es sich bei den erstmals in der Rechtsbeschwerde erhobenen Anträgen zu 4., 5. und 7. um unzulässige Antragsänderungen handelt.

11I. Der Gesamtbetriebsrat verfügt für die Anträge zu 1. bis 3. nicht über die notwendige Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG).

121. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ( - Rn. 15; - 1 ABR 75/11 - Rn. 17).

132. Danach fehlt dem Gesamtbetriebsrat offensichtlich die Antragsbefugnis für die Anträge zu 1. und 3.

14a) Der Gesamtbetriebsrat hat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung angegeben, mit dem im Antrag zu 1. verfolgten Begehren solle der Umfang des Mitbestimmungsrechts für die in den Bildungszentren von ver.di errichteten Betriebsräte bei der Übertragung von bisher von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten festgestellt werden. Es gehe ihm um die Klärung der Frage, ob die Einzelbetriebsräte der Bildungszentren ein nach § 4 (1) GBV EM erweitertes Beteiligungsrecht beim „ob“ und „wie“ sowie Art und Dauer einer Fremdvergabe beanspruchen können. In gegenständlicher Hinsicht solle der Antrag zu 1. „alle denkbaren Maßnahmen“ erfassen, die von ver.di im Zusammenhang mit der Fremdvergabe durchgeführt werden. Mit dem zum Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrag zu 3. werde dieses Begehren auf Maßnahmen von ver.di außerhalb von Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG beschränkt. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat ferner klargestellt, dass er bei der mit den Anträgen zu 1. und 3. angestrebten gerichtlichen Klärung keine eigene Rechtsposition verfolgt, sondern eine nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch Auftrag begründete Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte wahrnehme.

15b) Der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag zu 3. ist zulässig. Es handelt sich um eine Beschränkung des Antrags zu 1., die gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch statthaft ist ( - Rn. 14, BAGE 128, 92).

16c) Der Gesamtbetriebsrat kann seine Antragsbefugnis in Bezug auf die Anträge zu 1. und 3. nicht auf eine ihm von den Einzelbetriebsräten übertragene Zuständigkeit stützen. Die Betriebsräte der von ver.di betriebenen Bildungszentren haben den Gesamtbetriebsrat nicht zur Klärung ihrer mitbestimmungsrechtlichen Position beauftragt, die Gegenstand der Anträge zu 1. und 3. ist. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegen nicht vor. Danach kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Durch die GBV EM werden nur die Beteiligungsrechte der Betriebsräte gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz im Verhältnis zu ver.di erweitert, während die in § 50 BetrVG normierte Zuständigkeitsverteilung zwischen den bei ver.di errichteten Arbeitnehmervertretungen unberührt bleibt.

17aa) Nach § 4 (1) Satz 1 GBV EM hat der Betriebsrat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 4 (1) GBV EM nicht zustande, entscheidet nach § 5 (1) Satz 1 GBV EM die Einigungsstelle. Deren Spruch ersetzt die Einigung zwischen ver.di und dem Betriebsrat. Eine solche Rechtsfolge haben die Beteiligten zwar nicht ausdrücklich in die GBV EM aufgenommen. Sie folgt aber aus § 4 (4) GBV EM, wonach der Betriebsrat nach Maßgabe des gültigen Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen hat. Diese Bezugnahme umfasst auch die in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Konfliktlösung durch den Spruch einer Einigungsstelle. Mit den Regelungen in §§ 4, 5 (1) Satz 1 GBV EM haben ver.di und der Gesamtbetriebsrat dessen Beteiligungsrechte und die der örtlichen Betriebsräte über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert. Mit dieser Ausweitung der Beteiligungsrechte in § 4 (1) Satz 1 GBV EM ist jedoch keine Änderung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 50 BetrVG verbunden ( - Rn. 28 f.).

18bb) Die Betriebsräte der Bildungszentren haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die mit den Anträgen zu 1. und 3. beabsichtigte Feststellung des Mitbestimmungsrechts aus § 4 (1) GBV EM übertragen. Nach den zu den Verfahrensakten gereichten Beschlüssen aus dem Oktober/November 2010 ist der Gesamtbetriebsrat von den Einzelbetriebsräten nur zur Verhandlung und zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren nebst darin enthaltenen Verfahrensregelungen beauftragt worden. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens über den Umfang der Mitbestimmungsrechte bei der Fremdvergabe von bisher von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten ist von einer solchen Beauftragung nicht umfasst.

19d) Ob die Anträge zu 1. und 3. auch aus anderen Gründen unzulässig sind, bedarf danach keiner Entscheidung.

203. An der Antragsbefugnis fehlt es auch in Bezug auf den Antrag zu 2.

21a) Nach seinen Ausführungen in der Anhörung vor dem Senat möchte der Gesamtbetriebsrat mit diesem Antrag die Feststellung erreichen, dass die in der GBV Leiharbeit BIZ enthaltenen Regelungsgegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung der in den Bildungszentren errichteten Betriebsräte unterliegen.

22b) Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 BetrVG für eine gewillkürte Verfahrensführung liegen auch für diesen Antrag nicht vor. Die Einzelbetriebsräte haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die Einleitung eines Beschlussverfahrens mit dem vom Antrag zu 2. erfassten Verfahrensgegenstand übertragen. Die im Verfahren vorgelegten Beschlüsse aus dem Zeitraum Oktober/November 2010 sind nach ihrem Wortlaut auf die Zuständigkeit für den Abschluss der GBV Leiharbeit BIZ beschränkt. Diese ist vom Gesamtbetriebsrat bereits im September 2010 verhandelt und unterzeichnet worden. Hiermit hat seine Beauftragung geendet. Schon deshalb fehlt ihm die Antragsbefugnis für die Durchführung des erst im Januar 2011 eingeleiteten Beschlussverfahrens über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts beim Einsatz von Leiharbeitnehmern.

23II. Die auf Feststellung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen gerichteten Anträge zu 6. und 8. sind unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

241. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird ( - Rn. 14). Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist ( - Rn. 15). Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl.  - Rn. 13). Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen ( - Rn. 14).

252. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die gerichtliche Feststellung eines Regelungsgegenstands, für den der Gesamtbetriebsrat einen Verhandlungsanspruch nach § 8 (1) und (5) GBV EM geltend macht.

26Nach § 8 (1) Satz 1 GBV EM sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten für die bei ver.di Beschäftigten solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, als Gesamtbetriebsvereinbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand zu vereinbaren. Können sich die Betriebsparteien über tarifersetzende Regelungen iSd. § 8 (1) GBV EM nicht verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren (§ 8 [2] GBV EM) und im Fall einer Nichteinigung ein Schlichtungsverfahren (§ 8 [3] GBV EM) einleiten. Nach § 8 (5) Satz 1 GBV EM besteht in beiden Verfahren für die Betriebsparteien Einlassungszwang ( - Rn. 41). Aus diesem Grund muss - wie im Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) - der Regelungsgegenstand für die beabsichtigte tarifersetzende Regelung mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet werden, um beiden Beteiligten zu verdeutlichen, über welche Maßnahme im Konfliktfall eine Entscheidung herbeigeführt werden kann.

273. Diesen Anforderungen werden die Anträge des Gesamtbetriebsrats nicht gerecht. Die Begriffe „Fremdvergabe“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ sind nicht hinreichend bestimmt.

28a) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag zu 6. auf die Feststellung gerichtet, dass die Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Regelungen gem. § 8 (1) GBV EM gehört. Der Begriff der Fremdvergabe soll dabei die Übertragung von bislang von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten umfassen, wenn die Übertragung „insbesondere“ aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen erfolgt. Nach den zur Auslegung des Antrags zu 1. gegebenen Erläuterungen des Gesamtbetriebsrats beansprucht dieser auch mit dem Antrag zu 6. die Feststellung seines Beteiligungsrechts nach § 8 (1) GBV EM bei allen denkbaren Maßnahmen von ver.di im Zusammenhang mit der Übertragung von bisher selbst aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dritte. Eine solche Formulierung beschreibt aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit die abstrakten Kriterien, durch die der Gegenstand für eine tarifersetzende Regelung zur Fremdvergabe begrenzt wird. Die Antragsformulierung lässt schon nicht erkennen, welche Handlungen von ver.di vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten zu welchem Zeitpunkt eine Beteiligungspflicht auslösen sollen. So kann etwa nicht bestimmt werden, ob von dem Begriff der Fremdvergabe auch die einzelfallabhängige Übertragung einer Prozessvertretung durch einen von ver.di beauftragten Rechtsanwalt oder die fallbezogene Postbeförderung durch einen Dritten umfasst ist. Überdies führt die im Antrag verwandte Einschränkung „insbesondere“ dazu, dass der Umfang der Rechtskraft in Bezug auf die Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarung, die ver.di mit einem Dritten schließt, nicht eindeutig feststellbar ist. Einen betrieblichen Anlassfall, der das mit dem Antrag verfolgte Begehren verdeutlichen könnte, hat der Gesamtbetriebsrat nicht vorgetragen. Dieser hat auch nicht dargetan, dass zwischen den Beteiligten ein übereinstimmendes Verständnis über den Begriff der „Fremdvergabe“ besteht. Er hat dies zwar in der Beschwerdeinstanz begründungslos behauptet, auf ein entsprechendes Bestreiten von ver.di seinen Vortrag aber nicht ergänzt. Angesichts der Protokollnotiz zur GBV Leiharbeit BIZ hätte es überdies besonderer Ausführungen des Gesamtbetriebsrats bedurft, um den dort verwandten Begriff der „echten Werkverträge“ zu erläutern und klarzustellen, ob auch diese dem Antrag zu 6. unterfallen sollen.

29b) Die fehlende Bestimmtheit des von Antrag zu 8. umfassten Regelungsgegenstands führt gleichfalls zu dessen Abweisung als unzulässig. Selbst wenn der im Antragswortlaut verwandte Begriff der Arbeitnehmerüberlassung iSd. Begrifflichkeiten des AÜG verstanden würde und hiermit die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an ver.di von einem Verleiher bezeichnet wäre, stünden der zeitliche Umfang und Inhalt des Gegenstands der angestrebten tarifersetzenden Regelung iSd. § 8 (1) GBV EM nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit fest. So hat etwa der Gesamtbetriebsrat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung nicht angeben können, ob von dem Antrag zu 8. auch der Einsatz eines Leiharbeitnehmers erfasst sein soll, der einzelfallbezogen erfolgt, etwa weil ein Arbeitnehmer von ver.di seine Arbeitsaufgaben wegen Erreichens der Höchstarbeitszeitgrenze oder in seiner Person liegender Gründe zeitweise nicht mehr erfüllen kann.

30III. Bei den vom Gesamtbetriebsrat in der Rechtsbeschwerde erstmals gestellten Hilfsanträgen zu 4., 5. und 7. handelt es sich um unzulässige Antragsänderungen.

311. Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (§ 559 ZPO). Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben. In diesen Fällen ist es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, den Beteiligten eine andernfalls erforderliche Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht oder gar eine erneute erstinstanzliche Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zu ersparen ( - Rn. 18).

322. Danach sind die Hilfsanträge zu 4., 5. und 7. unzulässig. Mit diesen wird jeweils ein neuer Sachverhalt in das Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt, über den der Senat auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht entscheiden kann.

33Mit dem Antrag zu 4. soll die Beteiligungspflicht nach § 4 (1) GBV EM festgestellt werden, wenn Personen, die nicht zu ver.di in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf deren Betriebsgelände länger als einen Monat tätig sein sollen oder sind. Gegenstand des Feststellungsantrags zu 5. ist das Mitbestimmungsrecht bei der Zusammenarbeit von solchen Personen mit ver.di-Beschäftigten zur Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit. Der Antrag zu 7. ist gerichtet auf die Feststellung des Beteiligungsrechts nach § 4 (1) GBV EM für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in Betrieben von ver.di. Anders als in den Anträgen zu 1. und 2. möchte der Gesamtbetriebsrat eine Klärung des Mitbestimmungsrechts zu Gunsten der Einzelbetriebsräte für Beschäftigungsformen von Drittpersonal erreichen, die sich unabhängig von den von ver.di bisher wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten vollziehen. In Bezug auf diese Streitgegenstände haben die Vorinstanzen jedoch keine Tatsachenfeststellungen getroffen.

343. Daneben ist weder offensichtlich noch vom Gesamtbetriebsrat geltend gemacht, dass die geänderte Antragstellung auf einem in den Vorinstanzen nach § 139 Abs. 1 ZPO zwar gebotenen, aber dennoch unterbliebenen Hinweis beruht.

35IV. Da sich die Anträge des Gesamtbetriebsrats insgesamt als unzulässig erweisen, muss der Senat nicht die von den Vorinstanzen unterlassene Aufklärung nachholen, ob die in § 9 (2) GBV EM bestimmten Voraussetzungen für das Wirksamwerden der von den Gründungsgewerkschaften von ver.di und ihren Einzelbetriebsräten abgeschlossenen GBV EM vorliegen.

Fundstelle(n):
OAAAE-81045