Körperschaftsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2014
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§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
Literaturhinweise zu § 37 KStG erfolgen Abschnittsweise.
Erläuterungen
A. Allgemeiner Überblick
1Der § 37 KStG ist ein Teil der Übergangsregelung vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Die Vorschrift hatte ursprünglich eine Übergangszeit von 15 Jahren, die durch das StVergAbG auf 18 Jahre verlängert wurde.
2Der § 37 KStG enthält neben der Vorschrift in § 37 Abs. 1 KStG, wie ein positiver Endbestand des ehemaligen EK 40 (im Anrechnungsverfahren) während der Übergangszeit fortzuführen ist, in § 37 Abs. 2 KStG Vorschriften hinsichtlich der Körperschaftsteuerminderung im Falle einer Ausschüttung, sowie in § 37 Abs. 2a KStG, die zeitweise Untersagung einer Körperschaftsteuerminderung bzw. zeitliche Verlagerung. § 37 Abs. 3 KStG bestimmt, dass eine Körperschaft, die eine Gewinnausschüttung von einer anderen Körperschaft erhält, bei der im Fall der Gewinnausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung eingetreten ist, diese in bestimmten Fällen zusätzlich zur laufenden Körperschaftsteuer schuldet unter gleichzeitiger Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens.
3Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG ist § 37 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den das KStG i. d. F. des Art. 3 des Gesetzes v. erstmals anzuwenden ...