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Scheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar
Als erstes Finanzgericht hat das FG Rheinland-Pfalz über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Nach Ansicht der Richter sind Prozesskosten einer Scheidung nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht abzugsfähig, da sie nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden würden und auch außergerichtlich geregelt werden könnten.