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Kindergeld; | Auswirkung der Familienform im Kindergeldrecht der Jahre 1994/1995
Die in den Jahren 1994 und 1995 geltende Regelung des Bundeskindergeldgesetzes, nach der nur miteinander verheiratete und zusammenlebende Eltern bestimmen durften, wem von ihnen Kindergeld zu gewähren war, ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren. Die Ungleichbehandlung lässt sich weder mit der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers bei Massenerscheinungen noch durch den besonderen Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen (, 17/95 und 16/97). Dem Gesetzgeber wurde nunmehr aufgegeben, die verfassungswidrige Norm bis zum durch eine neue Regelung zu ersetzen. Andernfalls ist stattdessen auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum geltende Recht anzuwenden, wonach allen Eltern die Möglichkeit offen steht, den Kindergeldberech...