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BMF 28.10.2014 IV D 2 - S 7243/07/10002-02, NWB 49/2014 S. 3674

Umsatzsteuer | Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern

Mit Schreiben vom hat das BMF die bisherigen Verwaltungsregelungen für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern geändert und den UStAE entsprechend angepasst. Die Neuregelungen gelten für alle Umsätze, die nach dem ausgeführt werden.

Anmerkung:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Bereits 2005 hatte der BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbades der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss (s. , BStBl 2007 II S. 283). Dagegen S. 3675wurde es nach bislang geltender Verwaltungsauffassung für ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen ...

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