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FG Köln 06.05.2014 2 K 430/11, NWB 49/2014 S. 3676

Versicherungsteuer | Abgrenzung von Ausfallbürgschaft und Warenkreditversicherung

Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Vertriebstöchter gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, kann nach dem hierdurch Versicherungsteuer anfallen. Dabei stellt das Finanzgericht klar, dass hieran auch die Bezeichnung der Vereinbarung als „Ausfallbürgschaft“ nichts ändert, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungsvertrag handelt.

Anmerkung:

Die klagende GmbH hielt Beteiligungen an in- und ausländischen Vertriebsgesellschaften. Diese Töchter sicherten sich ursprünglich durch Warenkreditversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Forderungsausfälle ab. Später ersetzten sie die Versicherungen durch „Ausfallbürgschaften“ der Klägerin. Die hierfür an die Klägerin gezahlten Prämien unterwarf die Finanzverwaltung der Versiche...

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