Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht
2. Aufl. 2014
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B. Ertragsteuerrechtliche Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
I. Vorbemerkung
21Nach § 14 Satz 3 AO liegt Vermögensverwaltung i. d. R. dann vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Das Einkommensteuergesetz verwendet weder den Begriff „Vermögensverwaltung“ noch den Begriff „vermögensverwaltende Personengesellschaft“. Daher ist für die Frage, ob sich die Tätigkeit einer Personengesellschaft als vermögensverwaltend darstellt, auf die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung der einkommensteuerrechtlichen Vermögensverwaltung insbesondere vom Gewerbebetriebsbegriff des § 15 Abs. 2 EStG zurückzugreifen.
22Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft liegt vor, wenn sich deren wirtschaftliche Aktivitäten, weder als land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche noch als freiberufliche Tätigkeit darstellen. Somit ist eine Personengesellschaft vermögensverwaltend tätig, wenn sie, d. h. die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG) erzielt. Des Weit...