Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft
Leitsatz
1. Die Lotsen als Mitglieder
der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt für
Eingangsumsätze, die von der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer
Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Lotsenbrüderschaft
ist aufgrund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen
Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch wenn die Lotsenbrüderschaft bei
der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben gem. §§ 27, 28 Seelotsgesetz
nicht unternehmerisch tätig und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt
ist, führt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht
dazu, die Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen.
2. Da die Lotsen nicht vorsteuerabzugsberechtigt
sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorsteuerabzugsberechtigung
einheitlich und gesondert für alle Lotsen gem. § 180 Abs. 2 AO festzustellen
wäre und diese Feststellung von der Lotsenbrüderschaft beantragt
werden könnte oder ob jeder einzelne Lotse den Vorsteuerabzug in
seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen müsste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2015 S. 604 Nr. 10 EFG 2015 S. 90 Nr. 1 WAAAE-79863
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 10.09.2014 - 4 K 50052/11
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