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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 272/12

Gesetze: §§ 33 Abs. 1 EStG i. V. m. 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV

Liposuktion (Fettabsaugung) ist keine außergewöhnliche Belastung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f. EStDV

Leitsatz

Liposuktion ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 f. EStDV i. d. F. des StVeinfG 2011. Aufwendungen für Liposuktionen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da die medizinische Notwendigkeit nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAE-79860

Preis:
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 08.07.2014 - 2 K 272/12

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