Ausübung des Wahlrechts nach § 1 Abs. 5 DMBilG nur innerhalb der Festsetzungsfrist
nachträgliche Wahlrechtsausübung nach Fristablauf ist kein rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Das Wahlrecht aus § 1 Abs. 5 DMBilG, wonach Genossenschaften, die bis zum durch Umwandlung oder Verschmelzung
aus LPG'en hervorgegangen sind, als zum entstanden angesehen werden können, kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist
dadurch ausgeübt werden, dass eine DM-Eröffnungsbilanz zum und dazugehörige Steuererklärungen eingereicht werden
und auf dieser Grundlage eine Veranlagung erfolgt.
2. Die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist kein rückwirkendes Ereignis, das die erstmalige
Durchführung von Veranlagungen für bereits festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume ermöglichen könnte.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 32 DStRE 2015 S. 1199 Nr. 19 EFG 2014 S. 1565 Nr. 18 DAAAE-79852
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