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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 307/10 EFG 2014 S. 1565 Nr. 18

Gesetze: DMBilG § 1 Abs. 5AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 AO § 169 Abs. 1 S. 1

Ausübung des Wahlrechts nach § 1 Abs. 5 DMBilG nur innerhalb der Festsetzungsfrist

nachträgliche Wahlrechtsausübung nach Fristablauf ist kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Das Wahlrecht aus § 1 Abs. 5 DMBilG, wonach Genossenschaften, die bis zum durch Umwandlung oder Verschmelzung aus LPG'en hervorgegangen sind, als zum entstanden angesehen werden können, kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist dadurch ausgeübt werden, dass eine DM-Eröffnungsbilanz zum und dazugehörige Steuererklärungen eingereicht werden und auf dieser Grundlage eine Veranlagung erfolgt.

2. Die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist kein rückwirkendes Ereignis, das die erstmalige Durchführung von Veranlagungen für bereits festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume ermöglichen könnte.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 32
DStRE 2015 S. 1199 Nr. 19
EFG 2014 S. 1565 Nr. 18
DAAAE-79852

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Thüringer FG, Urteil v. 08.07.2014 - 2 K 307/10

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