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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 409/12 EFG 2014 S. 1627 Nr. 18

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 12, UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a

Zurverfügungstellung von Praxisräumen, nichtärztlichem Personal, medizinischen Geräten und Verbrauchsmaterialien für die Durchführung von Mammographie-Screening-Leistungen als einheitliche, nicht von der Umsatzsteuer befreite Leistung

Leitsatz

1. Bei der Zurverfügungstellung von Praxisräumen, nichtärztlichem Personal, medizinischen Geräten und Verbrauchsmaterialien für die Durchführung von Mammographie-Screening-Leistungen handelt es sich um eine einheitlich zu beurteilende steuerpflichtige gemischte sonstige Leistung aufgrund eines Vertrages besonderer Art.

2. Die einheitliche Leistung ist weder als Vermietungsumsatz i. S. v. § 4 Nr. 12 UStG noch als sonstige Leistung im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

3. Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sind dagegen die – gegenüber der hier zu beurteilenden Leistung jeweils selbständige – Erstellung und Befundung der Mammographie-Aufnahmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 13
DStRE 2015 S. 804 Nr. 13
EFG 2014 S. 1627 Nr. 18
JAAAE-79837

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Thüringer FG, Urteil v. 21.01.2014 - 4 K 409/12

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