Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
14. Aufl. 2014
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VI. Darstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben
1. Zeitliche Zurechnung
a) Allgemeines
258§ 11 EStG gilt zunächst im Bereich der Einkünfteermittlung für Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), prinzipiell aber auch für Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Da nach § 11 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 6 EStG (i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) lediglich die Gewinnermittlungsvorschriften i. S. von § 4 Abs. 1 und § 5 EStG unberührt bleiben, erfasst § 11 EStG auch die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (R 4.5 Abs. 2 Satz 1 EStR). § 11 EStG betrifft nach seinem Wortlaut zwar nur „Einnahmen“ (§ 8 EStG), nicht dagegen „Betriebseinnahmen“; aus der Entstehungsgeschichte des § 11 EStG geht jedoch klar hervor, dass sich die Vorschrift auch auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beziehen soll.
Die Einnahmen müssen nicht in Geld, sondern können – um der Vollständigkeit der Einkommenserfassung sowie der Gesamtgewinngleichheit unabhängig von der Gewinnermittlungsart willen – auch in anderen Gütern (z. B. Sachbezügen i. S. von § 8 Abs. 2 EStG) bestehen, freilich nur subsidiär dann, wenn der Vorgang insgesamt nicht mit Geldzahlungen, sondern allein mit dem Zugang geldwerter Wirtschaftsgüter verbunden ist; diese Subsidiarität wahrt die Eigenständigkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, § 11 EStG,...