FinMin Schleswig Holstein - VI 307 - S 2255 - 152

Besteuerungsanteil von Renten;
Neuberechnung im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente”

Ab dem wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es ist gefragt worden, in welcher Höhe die „Mütterrente” der Besteuerung unterliegt. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen. Deshalb ist der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der „Mütterrente” zu erhöhen. Die „Mütterrente” wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Bei z. B. einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente” – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 Prozent.

FinMin Schleswig Holstein v. - VI 307 - S 2255 - 152

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
EStB 2015 S. 23 Nr. 1
ErbStB 2015 S. 9 Nr. 1
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 12
KÖSDI 2015 S. 19155 Nr. 1
IAAAE-79684