Erneuerbare Energien nach der EEG-Novelle 2014
1. Aufl. 2014
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II. Horizontale Änderungen
Im Folgenden werden die Änderungen aufgezeigt, die sich aus dem EEG 2014 gegenüber dem EEG 2012 ableiten lassen, wobei der Schwerpunkt zunächst auf den horizontalen Änderungen liegt.
1. Direktvermarktung als Regelförderung
Bisher konnten Betreiber von „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien“ mit einem Vergütungsanspruch rechnen, der ihnen mit der Inbetriebnahme der Anlage eine feste Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde Strom für die Dauer von 20 Jahren zzgl. dem Jahr/Rumpfjahr der Inbetriebnahme garantierte. Dieses Förderungsmodell kommt einer „produce & forget-Mentalität“ der Anlagenbetreiber gleich, die zu einer Entkopplung der Stromerzeugung von der Nachfrage des Strommarkts sowie zu einer rein mengenorientierten Erzeugung führt.
Alternativ konnten die Anlagenbetreiber gem. § 33b Nr. 1 EEG 2012 i. V. mit § 33g EEG 2012 den produzierten Strom direkt vermarkten und für den Strom eine sog. Marktprämie erhalten. Diese Marktprämie sollte die Lücke zwischen S. 12der durch die Direktvermarktung erhaltenen (meistens geringeren) Vergütung und der durch das EEG zugesicherten Vergütung sc...