Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten - Abgeltungswirkung des
Sparer-Pauschbetrages
Leitsatz
Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Rahmen von Kapitaleinkünften
durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten und können auch nicht im
Rahmen der Günstigerprüfung veranschlagt werden. Hat der Steuerzahler
neben Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gem. § 21 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22
EStG, so können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur
bis maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt
sich nur dann, wenn in das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1103 Nr. 13 RAAAE-79133
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.02.2014 - 5 K 1251/12
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